§ 1435 ABGB
Erbringt jemand in der dem Empfänger erkennbaren Erwartung einer künftigen Hofübergabe Arbeitsleistungen sowie Geldleistungen für die Errichtung eines Hauses und findet die Hofübergabe nicht statt, weil der Leistende stirbt, so ist sein Erbe zur
Seite 543