Klecatsky hat in Heft 5/6, S 113 ff dieser Zeitschrift zu „Notwendigen Entwicklungen des österr Amtshaftungsrechtes“ Stellung genommen. Mit Recht fordert Klecatsky darin nicht nur verstärkte Beschäftigung mit, sondern auch die längst überfällige Reformdiskussion über das Staatshaftungsrecht. Der vorliegende Beitrag soll einige Ergänzungen zu jenen zwei der dort angeschnittenen Probleme beitragen, die mir am wichtigsten erscheinen, nämlich: Lehre vom Normzweck und Haftung für legislatives Unrecht. Der privatrechtliche Aspekt stehe dabei im Vordergrund.