I.
Beim Eigentumsvorbehalt wird die verkaufte Sache durch die Übergabe an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet. Während der Schwebezeit ist der Käufer schon zu Innehabung und Gebrauch der Sache und im Zweifel auch zur Fruchtziehung berechtigt. Nach herrschender Meinung1) folgt das aus der schuldrechtlichen Beziehung zum Verkäufer. Über die schuldrechtlichen Befugnisse aus dem Kaufvertrag hinaus will man ihm kein dingliches Recht, sondern nur eine sogenannte „Anwartschaft“ zuerkennen. Diese Anwartschaft sieht man allerdings zu einer Rechtsstellung verdichtet, die sich aus dem aufschiebend bedingt erworbenen Eigentum und der Möglichkeit ableite, die Bedingung unabhängig vom Verkäufer durch die Zahlung herbeizuführen, nach den Regeln der Vollrechtsübertragung verfügbar sei und gutgläubig auch vom Nichtberechtigten erworben werden könne; zu ihrer Verteidigung wird im Hinblick auf den mit der Innehabung verbundenen Rechtsbesitz die Klage aus dem besseren Besitz (§ 372 ABGB) gewährt, erforderlichenfalls die Exszindierung (§ 37 EO) und im Konkurs die Aussonderung zugelassen2) und bei Beschädigung der Sache ein Schadenersatzanspruch eingeräumt3).