§ 102 ArbVG, §§ 97 f Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist keine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG und bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats.