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Neue Aspekte des Art 6 MRK für Österreich

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Christian KopetzkiJBl 1981, 468 Heft 17 und 18 v. 5.9.1981

I. Die Ausgangslage

Mit dem Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission (EKomm) im Verfahren Le Compte ua1)1)Bericht vom 14.12.1979 über die Beschwerden Appl 6878/75 (Le Compte gegen Belgien) und 7238/75 (Van Leuwen und de Meyere gegen Belgien), deutsch in EuGRZ 1980, 590. wurde ein Beschwerdefall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht2)2)Nach der Korrektur der Druckfahnen wurde der Fall Le Compte ua mit dem Urteil des EGMR vom 23.6.1981 in der Hauptsache entschieden. Das Urteil, das im Text nicht mehr berücksichtigt werden konnte, folgte in den beiden im folgenden behandelten Punkten (Anwendbarkeit des Art 6, keine Heilung durch nachprüfende Rechtskontrolle) der Ansicht der Kommission. Nicht so in der Frage der Parteilichkeit der Kammerorgane, die vom EGMR mit dem Hinweis auf die Teilnahme richterlicher Mitglieder verneint wurde. Diese Problematik wird hier auch nicht weiter verfolgt., der für die österr Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung ist. Die Beschwerdeführer sind belgische Staatsbürger und von Beruf Ärzte. Sie wenden sich gegen befristete Berufsverbote (6 Wochen bzw 15 Tage), die die belgische Ärztekammer als Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt hat. Dem Beschwerdeführer Le Compte wurde vorgeworfen, zuvor die von den Organen der Kammer gegen ihn getroffene Entscheidung sowie seine Kritik an ihr in der Presse veröffentlicht zu haben. Den Beschwerdeführern van Leuwen und de Meyere wurde vorgeworfen, ihre Honorare systematisch auf die von der Sozialversicherung erstatteten Beiträge begrenzt und in einer medizinischen Zeitschrift eine von ihren Kollegen als beleidigend empfundene Werbung gemacht zu haben.

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