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§ 167 Abs 2 Z 1 und 2 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 331 Heft 11 und 12 v. 6.6.1981

§ 167 Abs 2 Z 1 StGB, § 167 Abs 2 Z 2 StGB

Die vertragliche Verpflichtung des Täters gem Z 2 des § 167 Abs 2 führt ihrem Wesen nach lediglich zu einer Stundung der in Z 1 vorausgesetzten Schadensgutmachung; die darin gegenüber der ursprünglichen Schuld gelegene Novation vermag – anders als bei der Darlehensbeschaffung von dritter Seite – den deliktischen Grundcharakter seiner Verpflichtung nicht zu beseitigen.

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