§ 1332 ABGB, § 920 ABGB, § 921 ABGB, § 1295 ABGB
Bei vom Schuldner zu vertretender Leistungsstörung (Leistungsvereitelung oder Verzug) ist, wenn der Gläubiger zurücktritt und den Differenzanspruch wählt, das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse unter Zugrundelegung der Geldwertverhältnisse bei Rücktritt zu ermitteln.