§ 141 Abs 4 StGB
Die gerichtliche Strafbarkeit einer rechtswidrigen Aneignung geringwertiger Bodenerzeugnisse besteht jedenfalls dann, wenn diese aus einem eingefriedeten Garten entzogen werden.1)
OGH, 25.09.1979, 11 Os 69/79
§ 141 Abs 4 StGB
Die gerichtliche Strafbarkeit einer rechtswidrigen Aneignung geringwertiger Bodenerzeugnisse besteht jedenfalls dann, wenn diese aus einem eingefriedeten Garten entzogen werden.1)
OGH, 25.09.1979, 11 Os 69/79