§ 235 ZPO, § 419 ZPO
Tritt ein Erbe seinem Prozeßvorbringen gemäß kraft eigenen Rechtes als Kläger oder Beklagter auf, so stellt die Änderung der Bezeichnung seiner Parteiseite in „Verlassenschaft NN, vertreten durch ...“ eine im Weg der Berichtigung zuzulassende Parteiänderung nicht dar.