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§§ 116 und 115 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 267 Heft 9 und 10 v. 10.5.1980

§ 116 ZPO, § 115 ZPO

Unterläßt der Kläger verhältnismäßig einfache und naheliegende Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Beklagten – hier: Einholung von Auskünften österreichischer Vertretungsstellen im Ausland –, so stellt dies eine grobe Verletzung gehöriger Verfahrensvorbereitung dar; eine dennoch erfolgte Kuratorbestellung ist nichtig.

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