§ 116 ZPO, § 115 ZPO
Unterläßt der Kläger verhältnismäßig einfache und naheliegende Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Beklagten – hier: Einholung von Auskünften österreichischer Vertretungsstellen im Ausland –, so stellt dies eine grobe Verletzung gehöriger Verfahrensvorbereitung dar; eine dennoch erfolgte Kuratorbestellung ist nichtig.