§ 17 Z 4 lit b Tiroler HöfeG
Die gesetzlich geforderte Eignung der Anerben zur „persönlichen Bewirtschaftung“ ist auch dann gegeben, wenn der Anerbe in der Lage ist, im Sinne einer persönlichen Anordnung und Überwachung der erforderlichen Arbeiten den Hof zu leiten und dort zu wohnen. Es ist nicht notwendig, daß der Anerbe die erforderlichen Arbeiten selbst durchführt, daher ist die Behinderung der Bewegungsfähigkeit infolge Alters kein Ausschließungsgrund.