Art 144 Abs 1 B-VG, Art 144 Abs 2 B-VG
Ein Vorführungsbefehl ist kein vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid; hingegen handelt es sich bei der tatsächlichen Vorführung um einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzten Verwaltungsakt. Abtretung der abweislichen Beschwerde an den VwGH.