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§ 99 Abs 2 ASVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 214 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

§ 99 Abs 2 ASVG

Ist der Anspruchsberechtigte unbekannten Aufenthalts, kann ihm die Leistung bis zur Bekanntgabe seiner Anschrift nach § 99 Abs 2 ASVG entzogen werden, wobei die Zustellung des entsprechenden Bescheides an den Abwesenheitskurator genügt.

OLG Wien, 22.02.1979, 35 R 11/79

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