§ 22 Abs 1 UVG, § 21 UVG, § 14 AußStrG, § 16 AußStrG
Gegen eine abändernde Entscheidung der 2. Instanz über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse ist ein Revisionsrekurs an den OGH zulässig. – Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht liegt nicht schon dann vor, wenn die Verhängung der U-Haft über den Unterhaltsvorschußberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird.