§ 44a VStG, § 49 Abs 2 VStG, § 51 VStG, § 55 VStG, § 64 VStG, § 42 Abs 1 VwGG 1965, § 42 Abs 2 lit a VwGG 1965
Aus dem VStG 1950 ist zu ersehen, daß der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafzumessung ein je gesondertes rechtliches Schicksal haben können, wenn dies ausdrücklich § 49 Abs 2 VStG auch nur für Strafverfügungen vorsieht. Gleiches gilt im übrigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.