§ 1486 Z 1 ABGB, § 1478 ABGB, § 1014 ABGB
Sowohl Honoraransprüche wie Aufwandersatzansprüche eines Hausverwalters verjähren in drei Jahren. – Für den Beginn der Verjährung ist das Ende des vereinbarten oder durch die Verkehrsübung bestimmten Abrechnungszeitraumes maßgebend.