Art 6 Abs 2 MRK, § 19 VStG 1950
Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde hindert, auch wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und daher auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als erschwerende Vorstrafe.