§ 1 AusvV, § 5 AusvV, § 1 UWG
Die Worte Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf udgl gemäß §§ 1 (2) und 5 (1) AusvV sind nicht „Worte ähnlichen Sinnes“ zu Ausverkauf, Liquidationsverkauf, Räumungsverkauf, Schnellverkauf und Verkauf zu Schleuderpreisen gemäß § 1 (1) Satz 2 AusvV. – Die Ankündigung einer inventurverkaufsähnlichen Veranstaltung ist Ankündigung eines Saisonschluß-, Inventur- und Sonderverkaufs gemäß § 5 AusvV.