§ 74 Z 4 StGB, § 146 StGB, § 302 StGB, § 313 StGB, § 2 Abs 1 PostsparkassenG idF BGBl 1969/458
Strafbare Handlungen von Postangestellten im Rahmen des Postscheck- und Postsparverkehrs fallen unter jene Straftaten, bei welchen gemäß § 313 das Höchstmaß der angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden kann.