Entscheidungen der Oberlandesgerichte werden selten veröffentlicht und praktisch nie besprochen. Der vorliegende Beschluß des OLG Wien1) verdient allerdings aus zwei Gründen besondere Beachtung: Einmal betrifft er eine Rechtsfrage, die für Kreditunternehmungen und Angehörige der rechtsberatenden Berufe von erheblicher Bedeutung ist, und entscheidet sie mE eindeutig falsch, zum anderen sind die Oberlandesgerichte in Rechtssachen wie dieser stets letzte Instanz, wenn konforme Entscheidungen vorliegen. Sollte daher das OLG Wien an dieser Rechtsansicht festhalten und diese sich auch bei den Untergerichten durchsetzen, ist zu befürchten, daß eine Revidierung dieser Judikatur erst aufgrund eines Falles aus einem anderen OLG-Sprengel stattfinden könnte.