Die GmbHG-Novelle 1980, die am 1.1.1981 in Kraft tritt und Übergangsregelungen bis Ende 1986 vorsieht, hat zwar die drei Hauptbereiche der Regierungsvorlage vom Jahre 19771) beibehalten, wurde aber doch in einigen wichtigen Belangen bereichert und, wie ich meine, auch stilistisch verbessert. Zum Regierungsentwurf hat nicht nur der Österreichische Juristentag Vorschläge unterbreitet, sondern auch das Schrifttum2) rege Stellung genommen und Kritik geübt. Im Zuge der parlamentarischen Behandlung sind noch weitere Anregungen gegeben worden, die aufgegriffen werden konnten; hiebei ist auch auf Empfehlungen des Schrifttums weitgehend Bedacht genommen worden. Ich habe als Berater des Justizministers in jeder Phase der Gesetzwerdung mitgewirkt, insbesondere auch im Justizunterausschuß und im Justizausschuß und in den begleitenden Parteienbesprechungen. Sie dürfen daher nicht erwarten, daß ich eine große Reihe von zweifelhaften Auslegungsfragen erörtern werde, denn ich habe versucht für deren Klarstellung, so gut es eben ging, im Gesetz selbst oder im Justizausschußbericht Vorsorge zu treffen. Sicherlich werden aber noch viele Zweifelsfragen in der Praxis auftauchen, wie dies eben nicht anders sein kann.