§ 367 ABGB, § 368 ABGB
Auch bei Erwerb in öffentlicher Versteigerung bedarf es des guten Glaubens des Erwerbers. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. – Wenn der Verpflichtete in der Versteigerung behauptet, daß die Sache nicht ihm gehört, so schließt schon diese Behauptung den guten Glauben des Bieters aus. Es ist nicht erforderlich, daß der Verpflichtete das Fremdeigentum belegen kann1).