§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 228 ZPO, § 226 Abs 1 ZPO
Bei einer vertraglichen Vereinbarung unter Erben, ein Grundstück, das nur von einem Erben in Bestand genommen wurde, gemeinsam zu besitzen und zu benützen, finden die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß Anwendung. – Das Begehren, die Mitbenützung eines bestimmten Grundstückes, für das eine konkrete Benützungsregelung nicht besteht, zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt.