AVG 1950
Das AVG enthält kein Neuerungsverbot; ergänzend zur zulässigen Berufung sind auch Unterlagen und Rechtsausführungen, die nach Ablauf der Berufungsfrist beigebracht werden, von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen.
VwGH, 12.09.1978, 1929/77