§ 14 ZPO, § 825 ABGB, § 890 ABGB, § 1175 ABGB, § 1176 ABGB, § 1177 ABGB, § 74 WRG
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: eine im Gründungsstadium befindliche „Wasserinteressentschaft“) bilden bei einer Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit, die nur der Gesellschaft als solcher, nicht aber jedem einzelnen Gesellschafter zusteht, eine notwendige Streitgenossenschaft.