1. Einleitung
Das Rechtsinstitut der Haftung für culpa in contrahendo (cic), das in der österr Lehre und Rechtsprechung
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seit seiner „Entdeckung“1) durch Rudolph von Jhering2) eher ein Schattendasein geführt hat3), hat in den letzten Jahren kräftige Lebenszeichen von sich gegeben. Noch im Jahre 1968 konnte Frotz4) mit Recht sagen, daß mit wenigen Ausnahmen von der österr Lehre und Praxis – trotz von Anbeginn vorhandener Grundlagennähe im ABGB selbst – kein nennenswerter Beitrag zur Haftung für cic geleistet worden sei. Als wissenschaftlichen Dank an Franz Gschnitzer für die „Erlösung der cic aus dem Dornröschenschlaf“ hat Frotz der österr Zivilistik empfohlen, die Haftung für cic in Zukunft mit mehr Aufmerksamkeit zu bedenken, wobei er selbst mit gutem Beispiel vorangegangen ist. Kurz darauf ist Welser dieser Aufforderung gefolgt und hat in seiner umfangreichen Arbeit über die „Vertretung ohne Vollmacht“ (1970) erstmals den Problemkreis der Haftung für cic für das österr Recht eingehend untersucht und eine Reihe von Lösungsvorschlägen unterbreitet5). Koziol hat in seinem Haftpflichtrecht die cic in mehrfachen Zusammenhängen6) behandelt. Dasselbe gilt für den Grundriß des bürgerlichen Rechts der beiden genannten Autoren.