I. Das Problem
1. Im „Lebensmittelgesetzerkenntnis“1) des VfGH mußte der Gerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung eine Abgrenzung des (bloßen) Organisationsrechts von Regelungen des Aufgabenbereichs von Verwaltungseinheiten vornehmen. Hiebei hatte er sich auf die Auslegung des Kompetenztatbestandes „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ zu konzentrieren. Er stützte sich nun bei dieser Abgrenzung auf seine Vorjudikatur, die ausgeführt hatte, Organisationsrecht regle „die Aufstellung und Einrichtung von Organen“2); „in einem weiteren Sinn des Wortes kann darunter ... auch die Zuweisung ihres Wirkungskreises verstanden werden ... Kleinere Verschiebungen in den Wirkungsbereichen schon bestehender Behörden fallen aber nicht unter den Begriff Organisation der Verwaltung in den Ländern“3). Organisationsrecht im fraglichen Sinn sei jedenfalls die Anordnung, daß bestimmte Aufgaben von einer eigenen Abteilung einer Behörde, die mit Fachpersonal auszustatten ist, zu besorgen seien4). Nicht mehr Organisationsrecht sei es jedoch, wenn einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt wird und dabei angeordnet wird, sie habe sich bei deren Erfüllung einer bestimmten qualifizierten Person oder einer geeigneten Einrichtung zu bedienen, ohne daß hinsichtlich deren Organisationsstruktur und Eingliederung in die Behörde näheres vorgeschrieben werde5). Ständige Judikatur ist schließlich, daß eine bloße Aufgabenzuweisung bei Auseinanderfallen der Kompetenz zur Setzung von Organisationsnormen und der von Sachnormen nicht dem Organisationsnormsetzer zukommt6).