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§§ 9 und 10 UrlG;

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 439 Heft 15 und 16 v. 2.8.1980

§ 9 UrlG, § 10 UrlG

Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie: Bei Bemessung der Urlaubsabfindung sind die dem Arbeitnehmer gebührenden Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration anteilig zu berücksichtigen.– Nach dem genannten Kollektivvertrag sind bei an die Lehrlingsdienstzeit anschließender Dienstzeit als Arbeiter Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration getrennt zu aliquotieren.

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