1. Der Entwurf über die Umkehr der Beschwerdeabtretung*)
Mit gewisser Regelmäßigkeit werden in letzter Zeit am B-VG – dessen Zitierung als „in der Fassung von 1929“ nur mehr von historischem Interesse ist – Modifikationen vorgenommen, die sich nicht gerade durch Ausgewogenheit in der Zielsetzung auszeichnen.