Gesicherter, in Lehre und Rechtsprechung unbestrittener Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen muß sein, daß beim Willensmangel der List, die nach § 870 ABGB zur Anfechtung des unter ihrem Einfluß zustandegekommenen Vertrages führt, zwei Grundtypen zu unterscheiden sind: Die bewußte Herbeiführung eines Irrtums des Partners durch täuschende Erklärungen oder sonstige Verhaltensweisen ist der unproblematische Grundfall, in dem die List unzweifelhaft und die Anfechtung daher ohne weiteres zu bejahen ist. In zweiter Linie kann anerkanntermaßen List in der Form geübt werden, daß ein beim Partner bereits vorhandener Irrtum (nicht herbeigeführt, sondern) erkannt und durch bewußtes Verschweigen eines erkanntermaßen für den Partner wesentlichen Umstandes ausgenutzt wird.