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§§ 1329 und 6 ABGB; Art 5 Abs 5 MRK:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut KoziolJBl 1980, 372 Heft 13 und 14 v. 5.7.1980

§ 1329 ABGB, § 6 ABGB, Art 5 Abs 5 MRK

Auch Private sind bei (vorsätzlicher) Freiheitsberaubung – zB durch wissentlich falsche Strafanzeige – zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. – Zur Auslegung nach der Absicht der an der Gesetzgebung beteiligten Personen.

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