§ 1329 ABGB, § 6 ABGB, Art 5 Abs 5 MRK
Auch Private sind bei (vorsätzlicher) Freiheitsberaubung – zB durch wissentlich falsche Strafanzeige – zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. – Zur Auslegung nach der Absicht der an der Gesetzgebung beteiligten Personen.