I. Vorbemerkung
Das Institut der mittelbaren Bundesverwaltung stellt ein Grundprinzip der österr Verfassungsrechtsordnung dar und kann so als besonders treffendes Beispiel für die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Vorstellung vom föderativ gegliederten Staat angeführt werden1). Wie in kaum einer anderen grundsätzlichen Struktur der Verfassung spiegelt sich hier die Verfassungsentwicklung seit dem Jahre 1920 wieder, die in einem beständigen Nebeneinander von Gesetzgebung und judikativer Interpretation2), deren heutige Gestalt geprägt hat. Die geltende Fassung des Art 102 B-VG3) stellt somit die aktuelle rechtliche Ausformung des politischen Kompromisses dar, welcher den verschieden gelagerten Interessen von Bund und Ländern eine Möglichkeit zum Ausgleich schaffen soll: Hinter der mittelbaren Bundesverwaltung steckt die Vorstellung, daß die Länder die Verwaltung des Bundes durch ihre eigenen Organe auf die ihnen entsprechende Weise führen können, allerdings unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Bundes. Dem Bund sind dafür Möglichkeiten zur Kontrolle eröffnet, um deren Einhaltung sicherzustellen.