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Die Organisationshoheit und der Behördenbegriff in der mittelbaren Bundesverwaltung

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Markus PurtscherJBl 1980, 337 Heft 13 und 14 v. 5.7.1980

I. Vorbemerkung

Das Institut der mittelbaren Bundesverwaltung stellt ein Grundprinzip der österr Verfassungsrechtsordnung dar und kann so als besonders treffendes Beispiel für die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Vorstellung vom föderativ gegliederten Staat angeführt werden1)1)Siehe schon die Darstellung bei Froehlich, Staatsrechtliche Eigentümlichkeiten der österr Bundesverfassung, ZfVerw NF 1921, 85; sowie Altenstetter, Föderalismus in Österreich (1969) 76.. Wie in kaum einer anderen grundsätzlichen Struktur der Verfassung spiegelt sich hier die Verfassungsentwicklung seit dem Jahre 1920 wieder, die in einem beständigen Nebeneinander von Gesetzgebung und judikativer Interpretation2)2)B-VG 1920, BGBl 1; ÜG 1920, BGBl 2 idF BGBl 1925/368; BVG 1925, BGBl 289; B-VG-Novelle 1929 BGBl 392; VfSlg 2264/1952; B-VG-Novelle 1974, BGBl 444. Erk d VfGH v 20.12.1978 zum LMG 1975, G 66, 74, 77, 81/77, G 35/78 (idF LMG-Erk)., deren heutige Gestalt geprägt hat. Die geltende Fassung des Art 102 B-VG3)3)idF d B-VG-Novelle 1974, BGBl 444. stellt somit die aktuelle rechtliche Ausformung des politischen Kompromisses dar, welcher den verschieden gelagerten Interessen von Bund und Ländern eine Möglichkeit zum Ausgleich schaffen soll: Hinter der mittelbaren Bundesverwaltung steckt die Vorstellung, daß die Länder die Verwaltung des Bundes durch ihre eigenen Organe auf die ihnen entsprechende Weise führen können, allerdings unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Bundes. Dem Bund sind dafür Möglichkeiten zur Kontrolle eröffnet, um deren Einhaltung sicherzustellen.

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