§ 88 GenG
Von einer Ausdehnung der Tätigkeit der Genossenschaft über die vom Gesetz und vom Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen kann nur gesprochen werden, wenn die Gennossenschaft eine Tätigkeit entfaltet, die ihrem Zweck widerspricht, nicht in ihren Aufgabenkreis fällt und daher die Interessen der Mitglieder beeinträchtigt.