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§ 88 GenG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 328 Heft 11 und 12 v. 7.6.1980

§ 88 GenG

Von einer Ausdehnung der Tätigkeit der Genossenschaft über die vom Gesetz und vom Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen kann nur gesprochen werden, wenn die Gennossenschaft eine Tätigkeit entfaltet, die ihrem Zweck widerspricht, nicht in ihren Aufgabenkreis fällt und daher die Interessen der Mitglieder beeinträchtigt.

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