§ 538 ZPO, § 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Eine Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsverfahren nur dann wegen Verschulden am verspäteten Vorbringen zurückzuweisen, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den Klagsbehauptungen ergibt.
OGH, 26.04.1978, 1 Ob 574/78