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§§ 538, 530 Abs 1 Z 7 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 268 Heft 9 und 10 v. 12.5.1979

§ 538 ZPO, § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

Eine Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsverfahren nur dann wegen Verschulden am verspäteten Vorbringen zurückzuweisen, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den Klagsbehauptungen ergibt.

OGH, 26.04.1978, 1 Ob 574/78

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