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§§ 1304, 896 und 1302 letzter Satz ABGB; § 11 Abs 1 erster Satz EKHG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 263 Heft 9 und 10 v. 12.5.1979

§ 1304 ABGB, § 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 11 Abs 1 EKHG

Wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben, ist für die Mitverschuldens- und Mitverantwortungsabwägung die Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung anzuwenden.

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