§ 1304 ABGB, § 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 11 Abs 1 EKHG
Wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben, ist für die Mitverschuldens- und Mitverantwortungsabwägung die Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung anzuwenden.