§ 932 ABGB, § 1167 ABGB, § 1313a ABGB, § 1298 ABGB, § 933 ABGB
Der Werkunternehmer haftet auf Schadenersatz für den Verbesserungsaufwand (Entfernung eines schadhaften Estrichs und Anbringung eines neuen) bei zu vertretender Mangelhaftigkeit des Werkes.
OGH, 31.08.1978, 6 Ob 687/78