Lange Zeit schien es, als wäre das Umweltschutzrecht nahezu ausschließlich eine Domäne des öffentlichen Rechts. Sieht man von Moser, der schon 1975 den Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechts erkannt hat1), und den kurzen Ausführungen Krehans2) ab, ist bisher eine eingehendere Diskussion der Umweltschutzproblematik nur unter ihrem öffentlichrechtlichen Aspekt erfolgt3). Daß dabei die zivilrechtliche Dimension der Umweltschutzproblematik zu kurz kam, ja sogar der Leistungsfähigkeit des Zivilrechts für die Gestaltung einer menschenfreundlichen Umwelt mit unverhohlenem Mißtrauen begegnet wurde, nimmt nicht wunder. Wörtlich wiedergegeben – weil symptomatisch – sei eine diesbezügliche Äußerung Schambecks: „Dem aus einer Zeit feudaler und patriarchalischer Ordnung stammenden ABGB ist die heutige soziale Funktion des Eigentums in ihrer den Umweltschutz einschließenden Weise nicht geläufig.“4) Es ist daher besonders zu begrüßen, daß in der von Rudolf Strasser herausgegebenen Schrift „Privatrecht und Umweltschutz“ die Autoren Peter Jabornegg, Peter Rummel und Rudolf Strasser eindrucksvoll die Leistungsfähigkeit des Zivilrechts im Bereich des Umweltschutzes dokumentieren5).