§ 74 Abs 2 Z 4 GewO 1973
Diese Bestimmung, welche die Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wozu auch der Fußgängerverkehr gehört, regelt, räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen geltend gemacht werden könnte.