§ 14 Abs 2 AußStrG, Art 1 Haager Unterhaltsstatutsabkommen 1956 idF BGBl 293/1961, § 905 Abs 1 ABGB
Die Frage, in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und vom Gericht zuzusprechen ist, betrifft nicht die Bemessung des Unterhalts. – Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Dieses Recht ist auch für die Währung maßgebend.