§ 1295 ABGB, § 1311 ABGB
Der natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der notwendigen Bedingung ist Tatfrage. – Wer entgegen dem Wasserrechtsgesetz und technisch mangelhaft einen Löschteich anlegt, aus dem bei einem Unwetter Wasser austritt, haftet für den Überschwemmungsschaden nicht, wenn dieser ohne den Löschteich in gleicher Weise eingetreten wäre.