§ 15 Abs 3 StGB, § 207 StGB, § 209 StGB
Versuchte gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Unmündigen, der vom Täter irrtümlich für 15jährig gehalten wurde und auch nach seiner Gesamterscheinung den Eindruck eines Jugendlichen machte, ist gemäß §§ 15 und 209 StGB strafbar.