§ 54 Abs 2 JN, § 500 Abs 2 ZPO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO
Bei inzwischen eingestellter Exekution liegt der Beschwerdegegenstand jeder in diesem Exekutionsverfahren nachher erfließenden Entscheidung unter der in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO angeführten Wertgrenze von S 2.000,–, so daß eine Anrufung des OGH hiedurch unter allen Umständen unzulässig wird. Das gilt auch bei rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlüssen.