§ 92 Abs 2 ABGB
Psychische und körperliche Beeinträchtigung durch den Zustand des ehelichen Zusammenlebens stellen dann einen wichtigen persönlichen Grund für die gesonderte Wohnungsnahme dar, wenn dem Antragsteller infolge besonderer vegetativer Labilität psychische und körperliche dauernde krankhafte Schädigungen drohen und auch seine Arbeitskraft nur so erhalten werden kann.