§ 24 Abs 1 VwGG 1965, § 24 Abs 2 VwGG 1965, § 34 Abs 2 VwGG 1965
Das Fehlen der Originalunterschrift auf der Photokopie einer Beschwerdeausfertigung hindert ihre Behandlung durch den VwGH nicht. Kein Verbesserungsauftrag und keine Einstellung des Verfahrens wegen seiner Nichtbefolgung.