§ 503 ZPO, § 25 Abs 1 VersVG, § 29 VersVG
Bei Versicherung bloß gegen Feuer ist nur eine erhebliche Erhöhung der Gefahr eines Brandes von Bedeutung. Im letzten zulässigen Rechtsmittelschriftsatz muß jede Partei die ihr nachteiligen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpfen, auch wenn sie nach deren rechtlicher Beurteilung bisher unerheblich waren.