§ 41 JN, § 43 JN
Im amtswegigen Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach Klagseinbringung ist die beklagte Partei nicht beteiligt; hier ergehende Beschlüsse sind durch sie nicht anfechtbar, vermögen sie aber auch nicht zu binden.
OGH, 17.01.1979, 3 Ob 188/78