§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB, § 1313a ABGB
Den Geschäftsinhaber trifft gegenüber Personen, die sein Geschäft im Zuge geschäftlicher Besprechungen und Tätigkeiten betreten, die Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen, sowie die Beweislast für die eigene Schuldlosigkeit und jene der Erfüllungsgehilfen. Mangels eines solchen Beweises haftet er für die Verletzung des Kunden durch ein abstürzendes, mangelhaft montiertes Kippfenster.