§ 655 ABGB, § 656 ABGB, § 657 ABGB, § 680 ABGB
Unter dem in einer letztwilligen Verfügung verwendeten Begriff „Sparguthaben“ sind nur auf Sparbüchern eingezahlte Beträge zu verstehen, unter dem Begriff „Bargeld“ nicht die Giroguthaben, auch wenn ein solches wirtschaftlich eine fast gleiche Funktion wie Bargeld hat.