§ 863 ABGB, § 1063 ABGB
Veräußert der Vorbehaltskäufer die Sache ohne Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt an einen Dritten, ist das Schweigen des dabei anwesenden Verkaufsleiters des Vorbehaltsverkäufers als dessen Zustimmung zur Weiterveräußerung und damit zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts anzusehen.