I. Entstehung der neuen Regelung
Die durch die beiden BG BGBl 1978/280 und 1978/303 zum Abschluß gebrachte Familienrechtsreform bringt neben deren drei Schwerpunkten, nämlich der Neuregelung des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des vielumstrittenen Scheidungsrechts auch Änderungen des Unterhaltsrechts nach Scheidung. Während nun die Neufassung der §§ 66 f EheG, nach der die unterhaltsrechtliche Stellung des Mannes der der Frau in den Fällen der Scheidung wegen Verschuldens angeglichen wurde, vom Gleichberechtigungsgedanken getragen wird, also eine konsequente Fortführung eines der Hauptanliegen der gesamten Reform darstellt, erweist sich der nun gesondert geregelte Unterhaltsanspruch des nach § 55 EheG Geschiedenen als bloße ergänzende und flankierende Maßnahme zur (politisch äußerst umstrittenen) Neufassung des Scheidungstatbestandes der „Heimtrennungsklage“. Deren Inhalt ist wohl hinlänglich bekannt1). Nach dem neuen Abs 2 des § 55 EheG wird nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dem schuldlosen Ehegatten noch ein „Widerspruchsrecht“ ähnlich der alten Rechtslage belassen2), an die Stelle der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe tritt eine Härteklausel mit demonstrativer Aufzählung berücksichtigungswerter Gründe3). Kommt dabei dem Verschulden noch eine scheidungserhebliche Bedeutung zu, da das überwiegende oder alleinige Verschulden an der Zerrüttung4) zwar nicht als positive, aber doch als negative Voraussetzung der Scheidung gilt, ist der völlig neue Abs 3 des § 55 EheG Ausdruck eines reinen Zerrüttungsprinzips5). Ein Verschulden scheint weder als positives noch negatives Scheidungstatbestandsmerkmal auf6). Auf die rechtspolitische Bedeutung dieser Bestimmung ist hier nicht näher einzugehen7). Wird schon nach Abs 2 des § 55 EheG